Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat die Bundesregierung für die Betreiber kleinerer Photovoltaik-Anlage Entlastungen von bürokratischen Pflichten sowie eine steuerliche Vereinfachung beschlossen. Ziel dieser gesetzlichen Änderungen ist es, den Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu beschleunigen und nicht mit Steuerpflichten und Bürokratie zu behindern (Bundesgesetzblatt: Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022))
Nullprozent Umsatzsteuer für neue Photovoltaik-Anlage ab 1. Januar 2023
Für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen an oder in der Nähe eines Wohngebäudes wird eine Umsatzsteuer von Nullprozent fällig. Diese Regelung gilt nicht nur für die eigentliche Anlage, sondern auch auf alle Komponenten wie z. B. die Photovoltaik-Module, Wechselrichter und den Batteriespeicher. Die Leistung der Photovoltaik-Anlage muss dafür unter 30 kWp liegen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Infoseiten des Bundesfinanzministeriums: Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen
Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen
Einnahmen durch den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW in Einfamilienhäusern sowie Gewerbeimmobilien werden ab 2022 von der Einkommensteuer befreit – unabhängig von der Verwendung des Solarstroms (Selbstnutzung oder Einspeisung). Für Mehrfamilienhäuser und Wohn- und Gewerbeeinheiten mit gemischter Nutzung gilt diese Befreiung pro Gewerbeeinheit fürPhotovoltaik-Anlagen von bis zu 15 kW. Die Steuerbefreiung gilt bis zu einer Gesamtleistung pro Steuerpflichtigen von maximal 100 kW.
Diese Regelung gilt rückwirkend für das Steuerjahr 2022 und gilt nicht nur für neue Photovoltaik-Anlagen, sondern für alle älteren Anlagen, die diese Kriterien erfüllen. Allerdings können bisherige Abschreibungen und Kosten nun nicht mehr geltend gemacht werden. Die steuerliche Vereinfachung (Liebhabereiregelung) für kleine Photovoltaik-Anlagen entfällt ebenfalls.
Weitere Neuerungen für 2023 sind unter anderem:
Erhöhung der Vergütungssätze
Seit dem 30.7.2022 gelten neue, höhere Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen (die genauen Informationen werden von der Bundesnetzagentur veröffentlich), die ab diesem Stichtag in Betrieb genommen wurden. Dabei wird zwischen der Volleinspeisung und der Eigenversorgung unterschieden.
Steuerbefreiung für kleine Anlagen
Auf den Ertrag von kleineren Photovoltaik-Anlagen muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden. Dies gilt z. B. für Photovoltaik-Anlagen auf Einfamilienhäusern sowie Gewerbeimmobilien mit einer Leistung von bis zu 30 kW.
Bürokratische Hürden werden minimiert
Netzbetreiber müssen ab 2025 bundesweit vereinheitlicht ein Portal für digitalisierte Anträge bereitstellen. Bei der Bearbeitung von Anfragen müssen die Netzbetreiber genau vorgegebene Fristen einhalten.
Mehrwertsteuer-Befreiung
Für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen inklusive aller Komponenten, wie z. B. Wechselrichter und Batteriespeicher, wird nur der Nettopreis in Rechnung gestellt.
Streichung der EEG-Umlage
Vereinfachung der Abrechnung beim Stromverkauf und ggfs. kann der Erzeugungszähler, der bisher vom Netzbetreiter gemietet werden musste, entfallen.
Wirkleistungsbegrenzung entfällt
Für kleine Photovoltaik-Anlagen bis 25 kW kann jetzt die volle Leistung einer Anlage ins Stromnetz eingespeist werden (die 70-Prozent-Regelung entfällt ab Stichtag: 14.9.2022).